Bei einem Sterbefall in Ihrer Familie, sollten Sie möglichst zeitnah ein Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl beauftragen. Dort wird man Sie über alle weiteren Besorgungen beraten und Ihnen, wenn Sie es möchten, die meisten Wege bzw. Behördengänge abnehmen - zum Beispiel standesamtliche Beurkundungen und Klärung von Versicherungsangelegenheiten. Das Bestattungsunternehmen veranlasst auch die Terminabsprache mit der Friedhofsverwaltung.
Friedhöfe sind nicht nur Begräbnisplätze, sondern erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung und parkähnlichen Anlage auch die Funktion als allgemeine Grünfläche. Deshalb haben alle das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe, Besinnung und Erholung aufzusuchen.
Nachfolgend haben wir einige Begriffe der Friedhofsverwaltung näher erläutert und hoffen Ihnen damit eine erste Information zu häufig gestellten Fragen geben zu können:
Friedhofsübersicht
Der Stadtbetrieb Bornheim unterhält in den einzelnen Ortsteilen insgesamt vierzehn Friedhöfe, die bei Bestattungen frei wählbar sind:
Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Hinweis: Die Friedhöfe werden nicht abgeschlossen!
Die Friedhofsverwaltung befindet sich beim Stadtbetrieb Bornheim im Donnerbachweg 15, Bornheim-Waldorf und ist geöffnet von Montag bis Freitag von 08.30 bis 12.30 Uhr und donnerstags von 08.30 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr.
Ansprechpartnerin: Frau Schmitz, Tel. 02227/93 20 23
Die Grabstätten werden unterschieden in
| Wahlgrab | Reihengrab |
|---|---|
| Laufzeit 30 Jahre | Laufzeit 20 Jahre |
| Verlängerung möglich | Verlängerung nicht möglich |
| Wahl der Grablage | Gräber werden vom Stadtbetrieb vergeben |
| Beisetzung mehrerer Verstorbener möglich | Beisetzung einer/eines Verstorbenen |
| Räumung am Ende der Laufzeit durch die/den Nutzungsberechtigte(n) | Räumung am Ende der Laufzeit kostenfrei durch den Stadtbetrieb |
| Gebühr: 1.350 € (Normalgröße) | Gebühr: 1.140 € |
Grabstätten haben je Grabstelle in der Regel folgende Abmessungen:
| Grabstättenart | Breite | Länge | |
|---|---|---|---|
| 1. | Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr | 0,80 m | 1,25 m |
| 2. | Reihengrabstätten für Verstorbene nach vollendetem 5. Lebensjahr | 1,25 m | 2,50 m |
| 3. | Wahlgrabstätten | 1,25 m | 2,50 m |
| 4. | Urnenreihengrabstätten | 0,62 m | 0,80 m |
| 5. | Urnenwahlgrabstätten | 1,25 m | 0,80 m |
In alten, bestehenden Grabreihen oder auf bestimmten Friedhofsteilen sind jedoch abweichende Abmessungen vorhanden. Die genauen Maße für Ihre Grabstätte erfahren Sie bei der Friedhofsverwaltung.
Grabgestaltung - Grabpflege
Mit dem Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte übernehmen Sie die Pflicht, diese Grabstätte gärtnerisch anzulegen und auf Dauer zu unterhalten. Einzelheiten können Sie der Friedhofssatzung entnehmen bzw. bei der Friedhofsverwaltung erfragen.
Sollten Sie die Grabpflege nicht selber durchführen können, so besteht die Möglichkeit, diese von einer Friedhofsgärtnerei ausführen zu lassen. Eine Pflege durch den Stadtbetrieb ist nicht möglich.
Die Errichtung und jede wesentliche Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch das Verlegen von Grabeinfassungen, Trittsteinen oder sonstigen baulichen Anlagen ist genehmigungspflichtig.
Die Genehmigung können Sie mit einem Formblatt beantragen. Sie erhalten dieses in der Regel bei Ihrem Steinmetz- oder Bildhauerbetrieb oder können es direkt von der Friedhofsverwaltung beziehen.
Ganzabdeckungen von Grabstätten sind, mit Ausnahme von Urnengrabstätten, nicht erlaubt. Die Abdeckung von sonstigen Grabstätten darf 50% der Grabfläche nicht übersteigen.
Unter der Ruhezeit versteht man den Zeitraum, in dem in eine Grabstelle keine erneute Bestattung stattfinden darf. Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt grundsätzlich 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
Auf allen Friedhöfen des Stadtbetriebes Bornheim sind Tiefenbestattungen möglich. Die Tiefenbestattung ermöglicht es, in einer Grabstätte 2 Särge über- bzw. untereinander beizusetzen.
Verzicht auf Nutzungsrechte
Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten, d. h. nach Ablauf der Ruhezeit, kann nach Beantragung bei der Friedhofsverwaltung, zurück gegeben werden. Für die restliche Nutzungszeit erfolgt eine anteilige Erstattung der Gebühren, die beim letzten Ankauf gezahlt wurden.
Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann jederzeit verlängert werden. Einen entsprechenden Antrag erhalten Sie bei der Friedhofsverwaltung. Die entsprechenden Gebühren können Sie der Friedhofsgebührensatzung entnehmen.
Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann bereits zu Lebzeiten erworben werden. Dies bietet Ihnen die Möglichkeit, ohne den Termindruck eines Sterbefalls, in Ruhe eine Grabstätte für sich oder einen nahen Verwandten auszusuchen. Sie können den Antrag über ein Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl oder direkt bei der Friedhofsverwaltung stellen. Gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen Termin vor Ort und beraten Sie bei der Auswahl einer geeigneten Grabstätte.
Grundsätzlich sind die Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten dafür verantwortlich, ihre Grabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit von sämtlichen Grabaufbauten inkl. der Fundamente und der Bepflanzung zu räumen.
Die Räumung kann auch vom Stadtbetrieb Bornheim gegen Kostenerstattung durchgeführt werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 225 € bei Wahlgrabstätten und 110 € bei Urnenwahlgrabstätten.
Reihengrabstätten werden grundsätzlich nach Ablauf der Nutzungsdauer kostenfrei vom Stadtbetrieb Bornheim geräumt. Vor der jährlichen Räumung erfolgt ein gesonderter Aushang auf dem Friedhof bzw. eine Kennzeichnung der betroffenen Reihengrabstätten.
Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit auf eine andere Person übertragen werden. Die Beantragung erfolgt bei der Friedhofsverwaltung. Zur Übertragung sind jeweils die Unterschrift des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten erforderlich.
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. In begründeten Ausnahmefällen können jedoch Umbettungen durchgeführt werden. Die Zustimmung zur Umbettung erteilt die Friedhofsverwaltung jedoch nur, wenn ein Grund vorliegt, der wichtiger ist als der Grundsatz der Totenruhe. Ob in Ihrem konkreten Einzelfall ein solcher Grund vorliegt, erfahren Sie bei der Friedhofsverwaltung. Außerdem benötigen Sie bei der Umbettung eines Leichnams –also eines Sarges- eine ordnungsbehördliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Friedhofsverwaltung prüft in diesen Fällen zusammen mit dem Gesundheitsamt, ob von dem Leichnam gesundheitliche Gefahren ausgehen.
Für den Erwerb von Nutzungsrechten, die Beisetzung im Grab, die Benutzung der Trauerhalle und/oder einer Kühlzelle und der Genehmigung von baulichen Anlagen werden Gebühren erhoben. Diese Gebühreneinnahmen sichern den Erhalt und die Pflege der städtischen Friedhöfe.
Die Gebühren sind auf allen städtischen Friedhöfen gleich. Die Höhe der einzelnen Gebühren können Sie der Friedhofsgebührensatzung entnehmen. Sie steht Ihnen auch als Download zur Verfügung.